Satzung des Fördervereins  Richard- Wossidlo –Schule“ e.V.

 

§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen ´´Förderverein Richard- Wossidlo- Schule und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden. Danach trägt der Verein den Namenzusatz ´´ eingetragener Verein´´ in der Abgekürzten Form "e.V."
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Güstrow.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2.  Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs-, der Erziehungs-, der  Kultur  und Freizeitarbeit an der Regionalen Schule „Richard Wossidlo“ der Stadt Güstrow.
  3.  Der Satzungszweck wird verwirklicht  insbesondere durch finanzielle, personelle und         sachkundige Unterstützung von außerschulischen Aktivitäten wie   kulturellen Veranstaltungen, Schul- und Spielmaterial.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel und Vereinsvermögen

      Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die   

      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

      Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Satzung anerkennen.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein
  3. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich vorliegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung die Mitgliederversammlung.
  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
  6. Ein  Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5  Erlöschen der  Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft  erlischt durch:

a)    Austritt

b)     Ausschluss

c)      Streichung

d)    Auflösung einer juristischen Person oder

e)    Tod.

     2.  Der Austritt ist bei  einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres

          möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

 

     3. Eine Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung des

         Vereins wiederholt zuwidergehandelt hat.

         Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3  Mehrheit.

        Dem Betroffenen ist die Möglichkeit der Stellungnahme  zu gewähren.

         Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen

        schriftlich mitgeteilt.

 

4       Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung der Mahnung entrichtet.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Mitgliedsbeiträge werden entsprechend der Mitgliedsbeitragsordnung erhoben.

 

§ 7 Organe

     Die Organe des Vereins sind:

  1.  Der Vorstand
  2.  Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1.       Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus                   

          dem 1.Vorsitzenden 

           2. Vorsitzenden

          Schatzmeister, Schriftführer und einem Beisitzer.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind je nach Verfügbarkeit einer der Vorsitzenden und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes erfordert die Nachwahl für den Rest der Periode.   

 

2.  Aufgaben des Vorstandes

   Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, ist für die Tagesordnung

   verantwortlich und bearbeitet  die laufenden Aufgaben in Verantwortung

   gegenüber der Mitgliederversammlung.

   Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

 

2.     Sie tritt bei Bedarf:

a)    mindestens einmal jährlich in den ersten zwei Monaten nach Beginn eines jeden Schuljahres,

b)    bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen drei Monaten,

c)     auf Antrag von mindestens1/3 der Mitglieder

zusammen zur vorschlagenden, beratenden, ordnenden und beschlussfassenden Arbeit im Sinne der im §2 genannten Aufgaben und Ziele.

 

3.     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.

 

4.     Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

a)    den Tätigkeitsbericht des Vorstands,

b)    den Bericht des Schatzmeisters,

c)     den Bericht der Kassenprüfer.

 

5.     Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.

 

6.     Die Mitgliederversammlung wählt

a)    den Vorstand

b)     zwei Kassenprüfer , die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

7.     Der Vorstand wird  im Block gewählt. Anschließend trifft sich der Vorstand zur ersten konstituierenden Sitzung und beschließt die Vergabe der Funktionen im Vorstand. Diese gibt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bekannt.

 

8.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

 Auf Antrag von einem Anwesenden ist geheim abzustimmen. Für namentliche Abstimmung bedarf es einer ¼ Mehrheit

 

9.     Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 8§ 41 BGB) ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

 

10.  Zur Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung ist eine ¾   Mehrheit erforderlich. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des   Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

Satzungsänderungen müssen dem Vereinsregister angezeigt werden.

 

Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

11. Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Kassenprüfung

          Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die

           Kasse des Vereins. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigte

           Zwischenprüfungen vornehmen.

          Sie erstatten Bericht an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

          Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst  werden.

           Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

          Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt            das Vereinsvermögen zuerst der Stadt Güstrow zu, die es unmittelbar und ausschließlich

          für gemeinnützige Zwecke an der Regionale Schule „Richard Wossidlo“ der Stadt Güstrow

          zu verwenden hat.

 

§ 12 Mangelnde Rechtsfähigkeit

          Der Verein soll bis zu seiner Eintragung in das Vereinsregister oder, falls er

           die Rechtsfähigkeit überhaupt nicht erreichen oder wieder verlieren sollte, als

           nicht rechtsfähiger Verein bestehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, in alle von

           ihm namens des Vereins vorgenommenen Rechtsgeschäfte die Bestimmung

           aufzunehmen, dass die  Vereinsmitglieder für die daraus oder in dem jedweden

           Zusammenhang damit stehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

          Die Satzung tritt am………..in Kraft.

 

             ……………………….                  …………………                ……………………

                 1. Vorsitzender                     2. Vorsitzender                 Schatzmeister

 

……………………………………..                    ……………………………………

 

            Schriftführer                                                          Beisitzer